Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unser Angebot an Waren und Dienstleistungen ist ausschliesslich für Gewerbetreibende /  Freiberufler bestimmt. Alle Preisangaben in Euro ohne Einbeziehung der MWSt. (Umsatzsteuer).   

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Fuer den Verkauf unserer Waren gelten ausschliesslich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Unser Geschaeftspartner erklaert sich durch die Auftragserteilung mit ihrer ausschliesslichen Geltung einverstanden, und zwar auch fuer kuenftige Geschaefte, selbst wenn bei ihnen nicht ausdruecklich auf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Wird der Auftrag durch den Geschaeftspartner abweichend von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen erteilt, indem er auf andere abweichende allgemeine Bedingungen verweist, gelten trotzdem nur unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen, selbst wenn wir der durch die Verweisung verursachten Abweichung nicht widersprechen. Vom Geschaeftspartner ausgehende derartige Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdruecklich schriftlich anerkannt worden sind. 

1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gehen abweichenden Bedingungen unserer Geschaeftspartner vor.

1.3 Soweit (Teil-) Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, kommen diese (Teil-) Regelungen nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere bei Verbrauchsgueterkaeufen (§§ 474 ff BGB). 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 An uns gerichtete Bestellungen sind bindende Angebote, die bis zu unserer Annahme oder Ablehnung bindend bleiben. 

2.2 Lieferung der Ware ohne sonstige Erklaerung durch uns gilt als Annahme des Angebotes des Geschaeftspartners. 

§ 3 Preise, Zahlungen, Aufrechnung, Gesamtfaelligkeit bei Teilverzug, Abtretung unserer Forderungen

3.1 Sofern sich nicht aus den getroffenen Vereinbarungen anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. 

3.2 Sofern keine ausdrueckliche abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten unsere Preise zuzueglich Umsatzsteuer.

3.3 Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung faellig. 

- Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Zugang der Rechnung gewaehren wir 2 % Skonto.

- Bei Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung fallen keine Verzugszinsen an.

- Bei Vorauskasse sowie bei Erteilung einer Bankeinzugsermaechtigung und sofortiger Begleichung gewaehren wir 4 % Skonto.

3.4 Befindet sich der Kaeufer uns gegenueber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Hoehe von 10 % (zehn Prozent) der Gesamtverbindlichkeiten (egal ob faellig oder nicht) fuer mindestens drei Woche (oder mehr) im Zahlungsverzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort faellig, auch wenn sie ansonsten noch nicht faellig waeren oder wenn abweichende Zahlungsziele oder Stundungen vereinbart worden sind.

3.5 Aufrechnungsansprueche stehen unseren Geschaeftspartnern nur zu, wenn die Gegenansprueche rechtskraeftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind.

3.6 Wir sind berechtigt, die Ansprueche aus unseren Geschaeftsverbindungenabzutreten. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprueche und Forderungen unsere Geschaeftspartner an Dritte ist nur nach Erteilung unseres Einverstaendnisses bzw. unserer Zustimmung wirksam.

3.7 Werden uns nach dem Vertragsschluss Umstaende bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermoegenslage unseres Geschaeftspartners im Vergleich zu der von uns bei Vertragsschluss angenommenen  Vermoegenslage hindeuten, sind wir auch dann berechtigt, vor der Lieferung Vorauskasse oder eine angemessene andere Form der Sicherheit zu verlangen, wenn dies nicht vereinbart worden ist.

§ 4 Lieferzeit / Teillieferungen

4.1 Auf die vereinbarten Liefertermine gewaehrt uns unser Geschaeftspartnereine angemessene Nachfrist, es sei denn im Vertrag sei ausdruecklichvereinbart, dass der Lieferzeitpunkt fest ist und dass keine Nachfrist gewaehrtwird.

4.2 Geraten wir in Lieferverzug, so bestehen Ansprueche auf Erstattung von Verzugsschaden erst ab Ablauf der vom Geschaeftspartner zu setzenden Nachfrist (Ziffer 4.1), ausser uns steht keine Nachfrist zu. 

4.3 Wir sind zu Teillieferungen und zu Lieferungen in mehreren Vorgaengenberechtigt. Unser Recht zur Teillieferung entfaellt nur, falls der teilweise Empfang der Lieferung fuer den Kunden unzumutbar ist.

4.4 Kann der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist aus Gruenden nicht eingehalten werden, die wir nicht zu vertreten haben z.B. Verzoegerungen von Lieferungen durch Dritte, Roh-, Hilfsstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen), so verlaengert sich die Lieferfrist entsprechend.

§ 5 Gewaehrleistung / Haftung / Umtausch- und Rueckgaberecht

5.1 Bei Gewaehrleistungsanspruechen sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung berechtigt. Ein Anspruch auf Ruecktritt oder Minderung besteht nicht, solange wir ein Recht zur Maengelbeseitigung oder Ersatzlieferung haben; es gilt § 440 Abs. 2 S. 2 BGB.

5.2 Schlaegt die Maengelbeseitigung nach Ziffer 5.1 fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder erfolgt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurueckzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

5.3. Darueberhinausgehende Erfuellungs- oder Erfuellungsersatzanspruecheunseres Geschaeftspartners sind ausgeschlossen. 

5.4 Die Haftungsbeschraenkung unter Ziffer 5.5 gilt nicht, wenn diese Ansprueche auf Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit beruhen oder soweit es sich um Personenschaeden handelt.

5.5 Unsere Haftung fuer fahrlaessig verursachte Sach- und Vermoegensschaeden ist auf die vorhersehbare Schadenshoehe begrenzt.

5.6 Die Gewaehrleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für B-2-B Geschaefte; dies gilt auch fuer Mangelfolgeschaeden.

5.7 Weiter gehende zwingende gesetzliche Ansprueche des Geschaeftspartners bleiben unberuehrt; dies gilt insbesondere fuer Ansprueche von Verbrauchern. 

§ 6 Eigentumsvorbehalt / Rueckforderung der Lieferung / Pfaendungen

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschaeftsbeziehung vor. Der Geschaeftspartner ist berechtigt, schon vor dem Erwerb des Volleigentums im Rahmen ordnungsgemaesser Geschaeftsfuehrung ueber die Ware zu verfuegen, insbesondere sie zu verkaufen sowie sie zu be- oder verarbeiten. 

6.2 Der Geschaeftspartner tritt bereits im Voraus alle von ihm aus der Weiterveraeu§erung entstehenden Forderungen bis zur Hoehe seiner bei uns offenen Zahlungspflichten an uns ab. 

6.3. Der Geschaeftspartner ist verpflichtet, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschaeden zum Neuwert zu versichern. 

 6.4 Bei Pfaendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat unser Geschaeftspartner uns unverzueglich zu benachrichtigen und uns die zur Verfolgung unserer Ansprueche noetigen Informationen zu erteilen.

6.5. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehoerenden Sachen vermischt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen oder vermischten Sache im Verhaeltnis des Wertes unserer Ware zu jener Ware, mit der die Vermischung oder Verbindung erfolgt. Ist die Sache unseres Geschaeftspartners als die Hauptsache anzusehen, hat er uns dementsprechendes Miteigentum zu uebertragen.

6.6 Wir verpflichten uns auf Verlangen unseres Geschaeftspartners zur Freigabe der uns zustehenden Sicherheiten, sofern und soweit der aus ihrer Verwertung zu erwartende Erloes nach Abzug der zu erwartenden Verwertungskosten hoeher liegt als 120 Prozent unserer Forderung.

6.7 Bei Warenlieferung in Laender, in denen unser Eigentumsvorbehalt keinen Bestand hat und unser (Vorbehalts-) Eigentum erlischt, koennen wir nach unserer freien Wahl Vorkasse, Zahlung durch Akkreditiv oder Stellung einer Sicherheit verlangen und selbst bei festen Lieferterminen oder Lieferfristen unsere Lieferung zurueckbehalten, bis wir entsprechend abgesichert worden sind. 

§ 7 Sonstiges / Erfuellungsort / Geltendes Recht / Gerichtsstand

7.1 Erfaehrt der Geschaeftspartner von Verletzungen von uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten, ist er verpflichtet, uns unverzueglich darueber zu benachrichtigen und uns die ihm zur Verfuegung stehenden Informationen zu erteilen.

7.2 Soweit keine abweichenden Abreden getroffen werden,  bleiben Skizzen,Entwuerfe, Reinzeichnungen, Originalmuster, Filme, Druck-, Stanz- und Praegemuster und auch Werkzeuge im Eigentum des bisherigen Eigentuemers, auch wenn sie im Rahmen von Geschaeften dem anderen Geschaeftspartnerzur Verfuegung gestellt worden sind. 

7.3 Erfuellungsort ist unser Geschaeftssitz, von dem aus wir die Lieferung taetigen.

7.4 Die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Geschaeftspartnernunterliegt ausschliesslich deutschem Recht, insbesondere dem BuergerlichenGesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch (unter Ausschluss des CISG). Die Vereinbarung deutschen Rechtes gilt auch fuer die Bereiche des Verschuldens bei Vertragsschluss sowie der  Vertragsverletzung.

7.5 Als Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten wird ausschlie§lich das jeweils sachlich zustaendige Gericht vereinbart, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Diese Regelung gilt nur falls unser Kunde Kaufmann, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentliches Sondervermoegen ist.